Fristen einer Studienplatzklage

Eine Studienplatzklage zielt im Kern auf die Vergabe von sogenannten außerkapazitären Studienplätzen ab. Hierbei ist insbesondere irrelevant, ob Sie einen Studienplatz für Humanmedizin, Lehramt, BWL, Jura oder Soziale Arbeit usw. einklagen möchten. Jeder zulassungsbeschränkte Studiengang erfordert neben einer regulären Bewerbung (sog. innerkapazitäre Bewerbung) auch eine Bewerbung auf Zulassung außerhalb der Kapazität. Anders als die Frist für innerkapazitäre Bewerbung, die für die meisten Studiengänge bundesweit am 15. Juli (für das Wintersemester) bzw. 15. Januar (für das Sommersemester) endet, sind die Fristen für den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität unterschiedlich geregelt. Einen ersten Überblick verschafft die folgende Darstellung. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit und ersetzen keine persönliche Beratung.

Bundesland

Sommersemester

Wintersemester

Baden-Württemberg*

15. Januar

15. Juli

Bayern

keine Frist

keine Frist

Berlin

01. April

01. Oktober

Brandenburg

15. März

15. September

Bremen

10. März (FH)

15. März (U)

10. September (FH)

15. September (U)

Hamburg

keine

keine

Hessen

01. März

01. September

Mecklenburg-Vorpommern

15. Januar

15. Juli

Niedersachen**

15. April

15. Oktober

Nordrhein-Westfalen

31. März

30. September

Rheinland-Pfalz

keine

keine

Saarland

15. März

15. September

Sachsen

15. April

15. Oktober

Sachsen-Anhalt

15. Januar

15. Juli

Schleswig-Holstein

01. März (FH und Europa-Universität Flensburg)

01. April (Universität zu Lübeck und Christian-Albrechts-Universität zu Kiel)

01. September (FH und Europa-Universität Flensburg)

01. Oktober (Universität zu Lübeck und Christian-Albrechts-Universität zu Kiel)

Thüringen

15. Januar

15. Juli

  • * an einigen Hochschulen gelten bestimmte Formerfordernisse, weshalb für den Postweg mehr Zeit einzuplanen ist.
  • ** an einigen Hochschulen können abweichende, teilweise verkürzte Fristen gelten.


Wie Sie sehen, enden in einigen Bundesländern die hierfür vorgesehenen Fristen zeitgleich mit dem regulären Bewerbungsende für eine innerkapazitäre Zulassung. Wichtig zu wissen ist, dass es sich hierbei jeweils um eine Ausschlussfrist handelt, die sich auch im Falle eines gesetzlichen Feiertags oder Wochentages nicht bis zum nächsten Werktag verlängert. Geht der Antrag zu spät bei der Hochschule ein oder wird er gar nicht erst gestellt, so kommt eine Studienplatzklage an diesem Ort für das jeweilige Bewerbungssemester nicht mehr in Betracht. Bereits durch die Wahrung dieser zusätzlichen Frist können die Erfolgsaussichten im gerichtlichen Verfahren erheblich verbessert bzw. erhöht werden. Selbstverständlich beraten wir Sie bereits im Vorfeld über die Fristenwahrung, Formerfordernisse und den Inhalt eines Kapazitätsantrages. Kontaktieren Sie uns daher rechtzeitigen. Wir empfehlen jedem Studienbewerber sich bereits vor der regulären Bewerbung, spätestens aber zeitgleich mit uns in Verbindung zu setzten. So vermeiden Sie es, eine Frist verstreichen zu lassen und sichern sich somit die bestmögliche Ausgangslage für ein etwaiges gerichtliches Verfahren.

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