
Alexander Münch LL.M.
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eine Studienplatzklage zielt im Kern auf die Vergabe von sogenannten außerkapazitären Studienplätzen ab. Hierbei ist insbesondere irrelevant, ob Sie einen Studienplatz für Humanmedizin, Lehramt, BWL, Jura oder Soziale Arbeit usw. einklagen möchten. Jeder zulassungsbeschränkte Studiengang erfordert neben einer regulären Bewerbung (sog. innerkapazitäre Bewerbung) auch eine Bewerbung auf Zulassung außerhalb der Kapazität. Anders als die Frist für innerkapazitäre Bewerbung, die für die meisten Studiengänge bundesweit am 15. Juli (für das Wintersemester) bzw. 15. Januar (für das Sommersemester) endet, sind die Fristen für den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität unterschiedlich geregelt. Einen ersten Überblick verschafft die folgende Darstellung. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit und ersetzen keine persönliche Beratung.
Bundesland |
Sommersemester |
Wintersemester |
Baden-Württemberg* |
15. Januar |
15. Juli |
Bayern |
keine Frist |
keine Frist |
Berlin |
01. April |
01. Oktober |
Brandenburg |
15. März |
15. September |
Bremen |
10. März (FH) 15. März (U) |
10. September (FH) 15. September (U) |
Hamburg |
keine |
keine |
Hessen |
01. März |
01. September |
Mecklenburg-Vorpommern |
15. Januar |
15. Juli |
Niedersachen** |
15. April |
15. Oktober |
Nordrhein-Westfalen |
31. März |
30. September |
Rheinland-Pfalz |
keine |
keine |
Saarland |
15. März |
15. September |
Sachsen |
15. April |
15. Oktober |
Sachsen-Anhalt |
15. Januar |
15. Juli |
Schleswig-Holstein |
01. März (FH und Europa-Universität Flensburg) 01. April (Universität zu Lübeck und Christian-Albrechts-Universität zu Kiel) |
01. September (FH und Europa-Universität Flensburg) 01. Oktober (Universität zu Lübeck und Christian-Albrechts-Universität zu Kiel) |
Thüringen |
15. Januar |
15. Juli |
Wie Sie sehen, enden in einigen Bundesländern die hierfür vorgesehenen Fristen zeitgleich mit dem regulären Bewerbungsende
für eine innerkapazitäre Zulassung. Wichtig zu wissen ist, dass es sich hierbei jeweils um eine Ausschlussfrist handelt,
die sich auch im Falle eines gesetzlichen Feiertags oder Wochentages nicht bis zum nächsten Werktag verlängert.
Geht der Antrag zu spät bei der Hochschule ein oder wird er gar nicht erst gestellt, so kommt eine Studienplatzklage an diesem Ort für das jeweilige Bewerbungssemester nicht mehr in Betracht.
Bereits durch die Wahrung dieser zusätzlichen Frist können die Erfolgsaussichten im gerichtlichen Verfahren erheblich verbessert bzw. erhöht werden.
Selbstverständlich beraten wir Sie bereits im Vorfeld über die Fristenwahrung, Formerfordernisse und den Inhalt eines Kapazitätsantrages.
Kontaktieren Sie uns daher rechtzeitigen. Wir empfehlen jedem Studienbewerber sich bereits vor der regulären Bewerbung, spätestens aber zeitgleich mit uns in Verbindung zu setzten.
So vermeiden Sie es, eine Frist verstreichen zu lassen und sichern sich somit die bestmögliche Ausgangslage für ein etwaiges gerichtliches Verfahren.
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Kosten einer StudienplatzklageErteilt werden kann ein Mandat telefonisch oder in unseren Büroräumen in Hamburg. Sämtliche erforderlichen Unterlagen können wir Ihnen per Post oder E-Mail zusenden. Grundsätzlich stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Wir wissen, dass manche Fragen, z.B. wenn man durch eine existenzielle Prüfung gefallen ist, auf der Seele lasten und man schnelle Hilfe benötigt.
Durch eine konsequente Spezialisierung und ständige Fortbildung gewährleisten wir eine kompetente und professionelle Bearbeitung Ihrer Fragen und Fälle.
Unsere Beratung umfasst das gesamte Öffentliche Recht. Unsere praxiserfahrenen Anwälte sind Fachanwälte im Verwaltungsrecht und ausgewiesene Fachleute in Teilgebieten des Verwaltungsrechts.
Rufen Sie uns gerne an, wir beraten Sie bundesweit. Gerne können Sie uns Ihre Frage oder eine Nachricht zuschicken. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!