Der Ablauf des Verfahrens:

Bewerbung:

Ihr erster Schritt zu einem Studienplatz ist die Bewerbung. Die Bewerbung für einen Studienplatz im Bereich Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tier- und Zahnmedizin muss über das Internetportal „hochschulstart.de“ der Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund, erfolgen. Auch die Bewerbung in den meisten anderen Studienfächern erfolgt direkt über dieses Internetportal. In nur noch wenigen Studienfächern erfolgt eine Bewerbung direkt bei der Hochschule oder Fachhochschule. Die Fristen der Bewerbung müssen unbedingt eingehalten werden. Die Stiftung und die Universitäten und Fachhochschulen informieren auf ihren Homepages über die jeweils geltenden Fristen. Dort können Sie sich verlässlich informieren.

Regelmäßig gelten für Neuabiturienten die folgenden Fristen:

  • für das Sommersemester: 15. Januar des Jahres
  • für das Wintersemester: 15. Juli des Jahres


Bei der Bewerbung sollte beachtet werden, dass an den Hochschulen teilweise unterschiedliche Kriterien für die Auswahl der Studierenden bestehen. Diese sollten bei der Bewerbung beachtet werden.

Beachten Sie außerdem, ob Sie im Bewerbungsverfahren Ihre Chancen erhöhen können. Der Test für medizinische Studiengänge (TMS) kann Ihre Chancen bei der Bewerbung für das Humanmedizin- und Zahnmedizinstudium verbessern. Aber auch der Hamburger Naturwissenschaftstest (Ham-Nat), Hamburger - Situations Jugdement Test (Ham-SJT) und der Hamburger Test für Manuelle Fähigkeiten (Ham-Man) haben in den Studiengängen Human- und Zahnmedizin sowie Pharmazie an einigen Universitäten Einfluss auf eine erfolgreiche Bewerbung. Es lohnt sich daher besonders in den hart umkämpften Studiengängen sich ausführlich zu informieren und die Bewerbung gut vorzubereiten. Haben Sie diesbezüglich Fragen, sprechen Sie uns gerne an. Wir bieten Beratungen zu den Bewerbungskriterien und den Bewerbungsverfahren an! Hierzu zählen auch Beratungen für Zweitstudienbewerber und Sonderanträge , die im Rahmen der Bewerbung gestellt werden können. Das betrifft unter anderem Härtefallanträge, den Nachteilsausgleich sowie das Doppelstudium.

Der Ablauf der klassischen Studienplatzklage:

Bei der klassischen Studienplatzklage geht es um die Kapazität eines Studienganges an der Hochschule (Außerkapazitäres Verfahren). Die Hochschulen rechnen aus, wie viele Studienplätze in einem Studiengang eingerichtet werden können. Ziel des Verfahrens ist es zu beweisen, dass die Berechnung fehlerhaft war und dass zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stehen. Neben diesem klassischen Verfahren, in dem wir Sie gerne unterstützen, gibt es unter anderem spezielle Verfahren bezüglich der Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge, Zweitstudienbewerber und Sonderanträge. Wir beraten Sie diesbezüglich individuell und entwickeln eine auf Ihre Bedürfnisse angepasste Strategie.

Außergerichtliches Vorgehen

Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität

Grundlage für eine erfolgreiche Studienplatzklage ist an vielen Universitäten der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität oder auch der außerkapazitäre Antrag. Dieser Antrag kann bei einer oder mehreren Hochschulen gestellt werden und ist der erste Schritt für eine Studienplatzklage. Besonders wichtig hierbei ist es die Fristen der Bundesländer bzw. Hochschulen zu beachten. Wird die Frist an einer Universität versäumt, muss bis zum nächsten Semester gewartet werden. Neben der Frist sind zudem Formvorschriften zu beachten, die zwingend einzuhalten sind. Diese Formvorschriften unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und teilweise von Hochschule zu Hochschule. Mit unserer Unterstützung wird der Antrag form- und fristgerecht eingereicht und Sie müssen sich keine Gedanken über mögliche Fehler machen. Sollte dieser „außerkapazitäre Antrag“ von der Hochschule abgelehnt werden, so ist es erforderlich, gegen diese Ablehnung ebenfalls Widerspruch bzw. Klage zu erheben. Im Anschluss an die Einlegung des Antrages muss zunächst abgewartet werden, bis der zweite Schritt eingeleitet werden kann. Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren.

Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid

An einigen Hochschulen muss neben dem außerkapazitären Antrages ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt werden. Hierbei ist die Frist von einem Monat zu berücksichtigen. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne und können Ihnen sagen, wann neben dem außerkapazitärern Antrag auch ein Widerspruch erforderlich ist.

Das gerichtliche Verfahren

Bei dem gerichtlichen Verfahren, dass vor dem Verwaltungsgericht geführt wird, handelt es sich zunächst einmal um ein Eilverfahren. Das gerichtliche Eilverfahren ist ein besonderes Verfahren, dass darauf ausgelegt ist, möglichst schnell zu einem vorläufigen Ergebnis zu kommen. Widerspruchs- und Klageverfahren können langwierig sein, sodass diese Verfahren erst weit nach Studienbeginn abgeschlossen werden. Daher finden Studienplatzklagen in einem Eilverfahren statt.

Eilverfahren

Das sog. Eilverfahren ist das „Herzstück“ einer Studienplatzklage. Hierbei handelt es sich um den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht. Dem Gericht teilen wir darin mit, dass – trotz der entsprechenden Anträge – die Universität noch nicht die tatsächlich vorhandenen Studienplätze zur Verfügung gestellt hat.

Bei dem gerichtlichen Eilverfahren muss beachtet werden, dass der Antrag nicht zu früh und nicht zu spät gestellt werden darf. Wird der Antrag zu früh gestellt, kann das Gericht den Antrag ablehnen, da es das sogenannte „Eilbedürfnis“ nicht erfüllt sieht. Dadurch können unnötig Kosten entstehen, die es zu vermeiden gilt. Aber auch zu spät sollte der Antrag nicht gestellt werden, da das Risiko bestehen kann, dass das Gericht bereits eine Entscheidung bezüglich des Studiengangs gefällt hat und die Erfolgsaussichten gefährdet werden. Wir kennen die Praxis der jeweiligen Verwaltungsgerichte und können Sie hierzu professionell beraten, selbst wenn Sie uns wenige Tage vor Semesterbeginn kontaktieren.

Nach Einleitung des Verfahrens gilt es Geduld zu bewahren. Die Gerichte müssen zunächst einmal die Kapazitätsunterlagen der Universität anfordern und warten in der Regel den Vorlesungsbeginn ab. Aufgrund der vielen Verfahren kann eine Entscheidung dann noch einige Zeit in Anspruch nehmen. In diesem Schritt kommt es entscheidend darauf an, dem Gericht die Fehler in den Kapazitätsberechnungen bzw. im Auswahlverfahren vorzutragen. Das Verwaltungsgericht wird die Argumentation dann nachvollziehen und im Erfolgsfall die Universität anweisen, weitere Studienplätze zur Verfügung zu stellen.

Das Verfahren kann in einem Vergleich oder einem Beschluss, also einer gerichtlichen Entscheidung, enden. Bei einem Vergleich kommt es zu einer Einigung über den gewünschten Studienplatz, der freiwillig und ohne richterliche Anordnung vergeben wird. Besonders bei den weniger umkämpften Studiengängen ist dies ein praktischer Weg, um das Verfahren endgültig zu beenden.

Bei den härter umkämpften Studiengängen, in denen die Universitäten keine Möglichkeiten haben, alle Bewerber aufzunehmen, sind Vergleiche seltener. In diesen Fällen muss der Beschluss des Gerichts abgewartet werden. Sollte das Gericht zu der Erkenntnis kommen, dass noch freie Studienplätze zur Verfügung stehen, werden diese auf unterschiedliche Arten vergeben. In bestimmten Fällen kann das Gericht bei einer Studienplatzklage ein Losverfahren anordnen. Dann werden die neuen Plätze unter allen erfolgreichen „Klägern“ verlost. Einige Gerichte wenden das Verfahren der Hochschulen erneut an. Dann werden die neuen Plätze nach den Kriterien der Hochschule verteilt. Wenn die Studienplatzklage nicht erfolgreich war, werden gar keine weiteren Studienplätze zugesprochen.

Der Vorteil eines Eilverfahren im Vergleich zum regulären Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren besteht darin, dass die Eilverfahren weniger Zeit beanspruchen. Doch auch hier ist zu berücksichtigen, dass „schnell“ bei Studienplatzklagen ein relativer Begriff ist. Die Gerichte müssen zu jedem Semesterbeginn über viele Verfahren entscheiden und die Gerichte sind unterschiedlich schnell in der Bearbeitung. Die meisten Gerichte warten den Vorlesungsbeginn ab, um zu überprüfen, ob alle Studienplätze in Anspruch genommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt kann eine Entscheidung zwischen einem Monat und dem ersten Semester oder ggf. länger dauern.

Der Nachteil besteht darin, dass bei Erfolg ein vorläufiger Studienplatz zugesprochen wird. Das Eilverfahren hat formell den Zweck einen vorläufigen Zustand zu regeln, bis das Widerspruchs- oder Klageverfahren abgeschlossen wird, damit es nicht zu einem Rechtsverlust, in diesem Falle eines Studienplatzes kommt. In der Regel lassen es die Universitäten auf der Entscheidung beruhen und bieten den Studienplatz vollumfänglich an. Es kann jedoch auch passieren, dass die Universität oder Hochschule Rechtsmittel einlegt und gegen die Entscheidung des Gerichts vorgeht. In diesem Fall kommt es zu einem Beschwerdeverfahren. Auch wenn Beschwerdeverfahren verhältnismäßig selten sind, muss man die Möglichkeit im Hinterkopf behalten. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie auch in diesem Verfahren unterstützen.

Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren ist das Rechtsmittel, um gegen den Beschluss im Eilverfahren vorzugehen. Für den Fall, dass der Beschluss negativ ausgegangen ist und Ihnen kein Platz angeboten wurde, prüfen wir und erörtern mit Ihnen, ob ein Beschwerdeverfahren sinnvoll sein kann. Bei der Entscheidung sollten die Kosten und die Dauer des Verfahrens sowie die Erfolgsaussichten berücksichtigt werden. Sollte das Verfahren positiv für Sie ausgehen und die Universität oder Hochschule eine Beschwerde einlegen, bieten wir Ihnen ebenfalls an, Sie in dem Verfahren zu begleiten.

Dies stellt den typischen Ablauf einer Studienplatzklage dar. Auf diesem Wege erlangen jedes Jahr hunderte von Studenten Ihren Wunschstudienplatz. Mit den richtigen rechtlichen Schritten haben Sie gute Chancen, trotz einer Ablehnung doch noch Ihrem Traumziel näherzukommen. Wir haben bundesweit Erfahrung und kennen die Rechtsprechung der unterschiedlichen Verwaltungsgerichte.

Hier erfahren Sie mehr zu den

Kosten einer Studienplatzklage

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  • Alexander Münch LL.M.

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  • Frank Hansen

    Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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