Eine Studienplatzklage im Fach Tiermedizin verläuft im Ablauf ähnlich wie eine Studienplatzklage in den Fächern Humanmedizin und Zahnmedizin.
Eine Besonderheit der Studienplatzklage im Fach Tiermedizin ist die sehr begrenzte Anzahl an Studienplätzen. Tatsächlich bieten nur 5 der bundesweit staatlichen Universitäten Studienplätze im Fach Tiermedizin an. Darüber hinaus kann man sich in diesem Studiengang nur zum Wintersemester bewerben, weshalb eine Studienplatzklage für die Zulassung in das 1. Fachsemester auch nur einmal im Jahr möglich ist. Hinzu kommt, dass ein Studienplatz im Fach Tiermedizin für die Universitäten sehr teuer ist. Es besteht somit ein großer Andrang auf die wenigen vorhandenen Plätze.
Besondere Bedeutung bei der Studienplatzklage in Tiermedizin haben die sog. „außerkapazitären“ Anträge. Wie bereits bei der Erläuterung des Ablaufs einer Studienplatzklage dargestellt, setzt eine erfolgreiche Klage neben der normalen Bewerbung einen zusätzlichen „außerkapazitären“ Antrag voraus. Ein solcher Antrag muss bei jeder Universität gestellt werden, an der eine Studienplatzklage durchgeführt werden soll. Für diese Anträge gelten in jedem Bundesland unterschiedliche Fristen. Zudem werden teilweise besondere Formerfordernisse aufgestellt. So muss in manchen Bundesländern der Antrag außerhalb der festgesetzten Kapazität bereits zum 15. Januar für das Sommersemester, bzw. zum 15. Juli für das Wintersemester gestellt werden. Dies bedeutet, dass Sie bereits gleichzeitig mit der Bewerbung einen solchen Antrag stellen müssen.
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