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Hansen & Münch Rechtsanwälte
Ablauf einer Studienplatzklage

Kanzlei für Bildungsrecht

Studienplatzklage

Ablauf einer Studienplatzklage

Wie läuft eine „Studienplatzklage“ nun eigentlich ab? Der Begriff der Studienplatzklage ist eine umgangssprachliche Zusammenfassung für eine Vielzahl rechtlicher Schritte und Verfahren. Tatsächlich ist es wichtig und interessant, die Bedeutung der einzelnen Schritte zumindest in groben Zügen zu verstehen.

Das Bemühen um Ihren Studienplatz beginnt logischerweise mit Ihrer form- und friesgerechten Bewerbung. Die Bewerbung kann entweder bei der Universität oder über die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgen. Insbesondere gehen immer mehr Hochschulen dazu über, die Stiftung für Hochschulzulassung mit der Durchführung des Bewerbungsverfahrens zu beauftragen. Informieren Sie sich daher bitte rechtzeitig.

Als nächstes bekommen Sie dann einen Bescheid, in dem ihre Bewerbung abgelehnt wird. In einigen Konstellationen kann es schon notwendig sein, gegen diesen Bescheid Widerspruch oder sogar Klage zu erheben, um einen Rechtsverlust zu vermeiden.

Der Hauptteil der Studienplatzklage findet allerdings auf einer anderen Ebene statt. Dies hängt damit zusammen, dass Ihre Bewerbung sich bisher nur auf diejenigen Plätze bezieht, die die Universität freiwillig zur Verfügung stellt. Das Ziel einer Studienplatzklage ist es aber gerade, der Universität nachzuweisen, dass zusätzliche Studienplätze vorhanden sind. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen wir zunächst eine weitere Bewerbung bzw. einen weiteren Antrag an die Hochschule richten. Dieser sog. „Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl“ bezieht sich auf die von der Universität bisher verschwiegenen Plätze. Für diesen Antrag bestehen unterschiedliche Fristen. Diese Fristen variieren zwischen den Bundesländern und teilweise sogar zwischen den einzelnen Hochschulen. Einige Fristen laufen bereits am 15. Januar für das Sommersemester bzw. am 15. Juli für das Wintersemester. Sie sehen, diese Frist endet in einigen Bundesländern zeitgleich mit der regulären Bewerbungsfrist. Bereits hier zeigt sich, wie wichtig eine rechtzeitige und professionelle Beratung ist. Wir kennen sämtliche Fristen und werden Sie dabei unterstützen, keinen Rechtsverlust zu erleiden. Sollte dieser „außerkapazitäre Antrag“ von der Hochschule abgelehnt werden, so ist es erforderlich, gegen diese Ablehnung ebenfalls Widerspruch bzw. Klage zu erheben.

Alleine durch die Bewerbung und den „außerkapazitären Antrag“ wird die Universität allerdings noch keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stellen. Es fehlt noch das „Herzstück“ einer Studienplatzklage, das sog. Eilverfahren. Hierbei handelt es sich um den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht. Dem Gericht teilen wir darin mit, dass - trotz der entsprechenden Anträge - die Universität noch nicht die tatsächlich vorhandenen Studienplätze zur Verfügung gestellt hat. In diesem Schritt kommt es entscheidend darauf an, dem Gericht die Fehler in den Kapazitätsberechnungen bzw. im Auswahlverfahren vorzutragen. Das Verwaltungsgericht wird die Argumentation dann nachvollziehen und im Erfolgsfall die Universität anweisen, weitere Studienplätze zur Verfügung zu stellen.

Der Eilbedürftig - daher die Bezeichnung „Eilverfahren“ - ergibt sich aus dem bald beginnenden Semester. Hat das Semester erst einmal richtig begonnen, kann das Eilverfahren in den seltensten Fällen noch eingeleitet bzw. durchgeführt werden. Wir kennen die Praxis der jeweiligen Verwaltungsgerichte und können Sie hierzu professionell beraten, selbst wenn Sie uns wenige Tage vor Semesterbeginn kontaktieren.


So erhalten dann auch Sie einen Studienplatz.


Dies stellt den typischen Ablauf einer Studienplatzklage dar. Auf diesem Wege erlangen jedes Jahr hunderte von Studenten Ihren Wunschstudienplatz. Mit den richtigen rechtlichen Schritten haben Sie gute Chancen, trotz einer Ablehnung doch noch Ihrem Traumziel näher zu kommen. Wir haben bundesweit Erfahrung und kennen die Rechtsprechung der unterschiedlichen Verwaltungsgerichte.


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